Diese vorsichtigen Formulierungen sowie die explizite Aussage, es gebe Ausnahmen vom Prinzip der Tatidentität, lassen eine gewisse Lockerung der Praxis zugunsten des Prinzips der Verfahrensidentität erkennen. Bestätigt wird dies durch die allgemeine Feststellung des Bundesgerichts im Urteil 6S.782/2000 vom 20. Dezember 2000 (Erw. 2 c), wonach die Untersuchungshaft unter der Geltung des Grundsatzes der Tatidentität unter Umständen überhaupt nicht mehr angerechnet werden könne. Die Haftentschädigung sei nur subsidiärer Natur.