Allerdings würden Ausnahmen von diesem Prinzip gelten, insbesondere bei der retrospektiven Konkurrenz im Sinn von Art. 68 Ziff. 2 StGB. Es prüfte sodann die Möglichkeit der Anrechnung der Untersuchungshaft unter dem Blickwinkel der Tatidentität und hielt abschliessend fest, die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die ausgefällte Strafe verstosse "auch bei Anwendung des Grundsatzes der Tatidentität nicht gegen Bundesrecht" (erwähntes Urteil, Erw. 2.4). Diese vorsichtigen Formulierungen sowie die explizite Aussage, es gebe Ausnahmen vom Prinzip der Tatidentität, lassen eine gewisse Lockerung der Praxis zugunsten des Prinzips der Verfahrensidentität erkennen.