Ein Tag Haft entspricht 1 Tagessatz Geldstrafe oder 4 Stunden Arbeitsleistung" (siehe Botschaft und Entwurf des Bundesrats, BBl 1999, S. 1979 ff., 2063, 2298 ff., 2311; Urteil des Bundesgerichts 6S.264/2002 vom 10. Oktober 2003, Erw. 2.3). dd) Das Bundesgericht hat sich in seiner neueren Rechtsprechung zurückhaltend dazu geäussert, welches der besagten Prinzipien zur Anwendung gelangen soll. So hielt es im Entscheid 6S.264/2002 vom 10. Oktober 2003 (Erw. 2.3 m.w.H.) etwa fest, der Grundsatz der Tatidentität sei nie ausdrücklich aufgegeben worden. Allerdings würden Ausnahmen von diesem Prinzip gelten, insbesondere bei der retrospektiven Konkurrenz im Sinn von Art.