Diese Praxis wurde von der Lehre bereits seit mehreren Jahrzehnten regelmässig in Frage gestellt. Verlangt wurde respektive wird eine grundlegende Abkehr vom Prinzip der Tatidentität hin zum Prinzip der Verfahrensidentität, wonach es für die Anrechung der Untersuchungshaft lediglich darauf ankommen soll, ob sie in dem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte (so z.B. Waiblinger, in: ZBJV 90/1954, S. 448 f.; Dubs, Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafe, in: ZStrR 76/1960, S. 185 ff.; Ruedin, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, S. 134; Trechsel, a.a.O., N 15 zu Art. 69 StGB; Mettler, a.a.