Praxis nicht anzurechnen, wenn dies im Interesse des Verurteilten sei. Dies treffe vorliegend zu. Wenn die Untersuchungshaft an eine bedingt ausgefällte Strafe angerechnet werde, so werde der durch die Untersuchungshaft erlittene Nachteil nur ausgeglichen oder entschädigt, falls die bedingte Strafe wegen einer neuen Straftat wider Erwarten vollstreckt werden müsse. b) aa) Gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis ist die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 69 StGB nur möglich auf die Strafe für eine Tat, zu deren Verfolgung die Untersuchungshaft angeordnet und ausgestanden wurde.