Die Lehre bezeichne diese Praxis als problematisch, wenn das Resultat der Unersetzlichkeit der persönlichen Freiheit zu wenig Rechnung trage. Letzteres sei aber nur der Fall, wenn sich die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft zum Nachteil des Verurteilten auswirke, weil die "ungenutzte" Untersuchungshaft nicht anderweitig abgegolten oder ausgeglichen werde. M.a.W. sei auch nach Ansicht der Lehre die Untersuchungshaft nach dem Grundsatz der Tatidentität und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen 56 Obergericht 2005