{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-04-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2005-11_2005-04-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3607", "Checksum": "5f2ee6aca6cde492ae7dbd67037dbbfd"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 22.04.2005 AGVE_2005_11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 69 StGB; Prinzip der Verfahrensidentität\nDie Untersuchungshaft wird angerechnet, sofern sie in dem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung der Strafe führte."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:26", "Checksum": "51c4ab0548cfc92e82be57dda7b2b313", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 22.04.2005 AGVE_2005_11\nRegeste:\nArt. 69 StGB; Prinzip der Verfahrensidentität\nDie Untersuchungshaft wird angerechnet, sofern sie in dem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung der Strafe führte.\n\n2005 Strafrecht 55\n\nIV. Strafrecht\n\n11 Art. 69 StGB; Prinzip der Verfahrensidentität\nDie Untersuchungshaft wird angerechnet, sofern sie in dem Verfahren\nausgestanden wurde, das zur Ausfällung der Strafe führte.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 22. April 2005\nin Sachen StA ca. S.B.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Der Angeklagte befand sich vom 26. Januar 2000 bis am\n7. Februar 2000 in Untersuchungshaft. Angeordnet wurde sie aufgrund der Beschuldigung der Hehlerei, als Haftgründe wurden Flucht\n- und Kollusionsgefahr genannt. Die Vorinstanz rechnete diese 12-tä-\ngige Untersuchungshaft auf die ausgefällte Strafe gemäss Art. 69\nStGB an.\nDer Angeklagte bringt hierzu im Wesentlichen vor, nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung bzw. dem geltenden Prinzip der\nTatidentität könne die Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet\nwerden, als sie wegen einer Handlung ausgestanden worden sei, für\nwelche der Beschuldigte bestraft werde. Zwar gebe es Ausnahmen\nvon diesem Grundsatz (insbesondere bei der retrospektiven Konkurrenz im Sinn von Art. 68 Ziff. 2 StGB), diese seien vorliegend allerdings ohne Belang. Die Lehre bezeichne diese Praxis als problematisch, wenn das Resultat der Unersetzlichkeit der persönlichen Freiheit zu wenig Rechnung trage. Letzteres sei aber nur der Fall, wenn\nsich die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft zum Nachteil des\nVerurteilten auswirke, weil die \"ungenutzte\" Untersuchungshaft nicht\nanderweitig abgegolten oder ausgeglichen werde. M.a.W. sei auch\nnach Ansicht der Lehre die Untersuchungshaft nach dem Grundsatz\nder Tatidentität und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen\n56 Obergericht 2005\n\nPraxis nicht anzurechnen, wenn dies im Interesse des Verurteilten\nsei. Dies treffe vorliegend zu. Wenn die Untersuchungshaft an eine\nbedingt ausgefällte Strafe angerechnet werde, so werde der durch die\nUntersuchungshaft erlittene Nachteil nur ausgeglichen oder entschädigt, falls die bedingte Strafe wegen einer neuen Straftat wider\nErwarten vollstreckt werden müsse.\nb) aa) Gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Praxis ist die\nAnrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft gemäss Art. 69\nStGB nur möglich auf die Strafe für eine Tat, zu deren Verfolgung\ndie Untersuchungshaft angeordnet und ausgestanden wurde. Für die\nAnrechnung der Untersuchungshaft gilt somit grundsätzlich das Prinzip der Identität der Tat (BGE 104 IV 8 f.; BGE 85 IV 12 f.; BGE 77\nIV 6 f.; vgl. auch Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 15 zu Art. 69 StGB; Mettler, in:\nNiggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I,\nBasel 2003, N 41 zu Art. 69 StGB m.w.H.).\nbb) Diese Praxis wurde von der Lehre bereits seit mehreren\nJahrzehnten regelmässig in Frage gestellt. Verlangt wurde respektive\nwird eine grundlegende Abkehr vom Prinzip der Tatidentität hin zum\nPrinzip der Verfahrensidentität, wonach es für die Anrechung der Untersuchungshaft lediglich darauf ankommen soll, ob sie in dem\nVerfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte\n(so z.B. Waiblinger, in: ZBJV 90/1954, S. 448 f.; Dubs, Anrechnung\nder Untersuchungshaft auf die Strafe, in: ZStrR 76/1960, S. 185 ff.;\nRuedin, Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Zürich 1979, S. 134; Trechsel, a.a.O.,\nN 15 zu Art. 69 StGB; Mettler, a.a.O., N 42 zu Art. 69 StGB). Schubarth (Anrechnung von Untersuchungshaft auf eine ausgesprochene\nStrafe oder Entschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft?,\nin: ZStrR 116/1998, S. 113) geht sogar noch weiter, indem er eine\nAnrechnung solange zulassen will, als die ausgestandene Untersuchungshaft noch nicht entschädigt wurde.\ncc) Diese letzte Lösung sieht auch Art. 51 nStGB des künftigen\nAllgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs gemäss Bundesgesetz vom\n13. Dezember 2002 vor (BBl 2002, S. 8240 ff., 8255). Die Bestimmung über die Anrechnung der Untersuchungshaft lautet: \"Das Ge-\n2005 Strafrecht 57\n\n"}