Die Untersuchung ist eingehend geführt worden, und die Akten bieten eine genügende Entscheidungsgrundlage, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben werden soll. Im Falle einer gerichtlichen Beurteilung kann es dem Gericht überlassen bleiben, ob es weitere beantragte Beweismassnahmen zulassen will oder nicht. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Verwaltungsgericht 2004 Normenkontrolle 99 I. Normenkontrolle