möglich (mit Ausnahme von § 162 Abs. 3 StPO, wonach eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet werden kann, wenn dringender Verdacht auf das Vorliegen einer weiteren, in der Anklage nicht genannten Straftat besteht; selbstverständlich kann die Beschwerdekammer des Obergerichts auch gemäss § 141 Abs. 2 StPO auf Beschwerde hin eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufheben und die Fortführung der Untersuchung anordnen). 3. Eine solche Rechtsverweigerung liegt hier nicht vor. Die Untersuchung ist eingehend geführt worden, und die Akten bieten eine genügende Entscheidungsgrundlage, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben werden soll.