2.15), da die Parteien ihren Antrag jederzeit vor dem urteilenden Gericht wiederholen könnten, sei ihre Rechtsposition kaum berührt, auch wenn nicht übersehen werden dürfe, "dass faktisch in gewissen Fällen der Entscheid des Gerichts durch das Ergebnis der Untersuchung vorgespurt" werde. Die dann weiter implizit geäusserte Auffassung (Botschaft, a.a.O.), bei Gutheissung der Beweisanträge durch das Gericht bestehe die Möglichkeit, die Akten an die Untersuchungsbehörden zurückzuweisen, ist nicht richtig, denn nach erfolgter Anklageerhebung ist allein das Gericht für die weiteren Beweismassnahmen zuständig, und eine Rückweisung ist nicht mehr