richt (Art. 30 Abs. 1 BV, a. Art. 58 Abs. 1 BV, 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. AGVE 1993 Nr. 49 139 ff. mit der Verweisung auf BGE 115 Ia 222 f.). Auch in der Botschaft des Regierungsrates vom 21. März 2001 zur Teilrevision der KV und der StPO wird ausgeführt (S. 27, Ziff. 2.15), da die Parteien ihren Antrag jederzeit vor dem urteilenden Gericht wiederholen könnten, sei ihre Rechtsposition kaum berührt, auch wenn nicht übersehen werden dürfe, "dass faktisch in gewissen Fällen der Entscheid des Gerichts durch das Ergebnis der Untersuchung vorgespurt" werde.