Ein solcher Ausschluss kann jedoch nur für den Regelfall und nicht ausnahmslos gelten. Bei Rechtsverweigerung, insbesondere, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist, kann das Beschwerderecht nicht ausgeschlossen werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn versucht wird, die Strafuntersuchung nur noch rudimentär zu führen und wichtige Untersuchungshandlungen ins Gerichtsverfahren zu verlagern. Solches verletzt den Anspruch des Beschuldigten auf Beurteilung der Strafsache durch ein unabhängiges und unparteiisches Ge- 96 Obergericht / Handelsgericht 2004