{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-05-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2004-25_2004-05-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3749", "Checksum": "89517e9ccf5f52aa28396a2f1c6061ec"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 13.05.2004 AGVE_2004_25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 134 StPO, endgültiger Entscheid des Untersuchungsrichters über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde dagegen.\nSeit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2003) entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Dennoch ist das Beschwerderecht insbesondere dann zu gewähren, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:52", "Checksum": "e69ffacf0dff5de589e0c0b571e1f02a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 13.05.2004 AGVE_2004_25\nRegeste:\n§ 134 StPO, endgültiger Entscheid des Untersuchungsrichters über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde dagegen.\nSeit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2003) entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Dennoch ist das Beschwerderecht insbesondere dann zu gewähren, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist.\n\n2004 Strafprozessrecht 95\n\nhalb nicht mit Beschwerde angefochten werden, weil diese gegen\nden Haftbefehl nicht zulässig ist und daher auch nicht gegen die dessen Vollzug dienende Anordnung bzw. Massnahme der polizeilichen\nAusschreibung zur Verhaftung zulässig sein kann.\n\n25 § 134 StPO, endgültiger Entscheid des Untersuchungsrichters über\nAnträge auf Ergänzung der Untersuchung. Ausnahmsweise Zulässigkeit\nder Beschwerde dagegen.\nSeit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar\n2003) entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über Anträge auf\nErgänzung der Untersuchung. Dennoch ist das Beschwerderecht insbesondere dann zu gewähren, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist.\n\nAus dem Urteil des Obergerichtes, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom\n13. Mai 2004 i.S. W gegen Verfügung des Bezirksamtes Aarau\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Nach altem Recht konnten die Parteien die nach der Akteneröffnung durch den Untersuchungsrichter ergangenen Verfügungen\nüber Anträge auf Ergänzung der Untersuchung mit Beschwerde anfechten. Seit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit\n1. Januar 2003) entscheidet indessen der Untersuchungsrichter endgültig über solche Ergänzungsanträge (§ 134 StPO). Die Beschwerde\nist demnach in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen worden.\nEin solcher Ausschluss kann jedoch nur für den Regelfall und nicht\nausnahmslos gelten. Bei Rechtsverweigerung, insbesondere, wenn\nder Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist, kann das Beschwerderecht nicht ausgeschlossen werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn versucht wird, die Strafuntersuchung nur noch rudimentär zu führen und\nwichtige Untersuchungshandlungen ins Gerichtsverfahren zu verlagern. Solches verletzt den Anspruch des Beschuldigten auf Beurteilung der Strafsache durch ein unabhängiges und unparteiisches Ge-\n96 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nricht (Art. 30 Abs. 1 BV, a. Art. 58 Abs. 1 BV, 6 Ziff. 1 EMRK; vgl.\nAGVE 1993 Nr. 49 139 ff. mit der Verweisung auf BGE 115 Ia 222\nf.). Auch in der Botschaft des Regierungsrates vom 21. März 2001\nzur Teilrevision der KV und der StPO wird ausgeführt (S. 27,\nZiff. 2.15), da die Parteien ihren Antrag jederzeit vor dem urteilenden Gericht wiederholen könnten, sei ihre Rechtsposition kaum berührt, auch wenn nicht übersehen werden dürfe, \"dass faktisch in\ngewissen Fällen der Entscheid des Gerichts durch das Ergebnis der\nUntersuchung vorgespurt\" werde. Die dann weiter implizit geäusserte Auffassung (Botschaft, a.a.O.), bei Gutheissung der Beweisanträge durch das Gericht bestehe die Möglichkeit, die Akten an die\nUntersuchungsbehörden zurückzuweisen, ist nicht richtig, denn nach\nerfolgter Anklageerhebung ist allein das Gericht für die weiteren\nBeweismassnahmen zuständig, und eine Rückweisung ist nicht mehr\nmöglich (mit Ausnahme von § 162 Abs. 3 StPO, wonach eine Ergänzung der Untersuchung angeordnet werden kann, wenn dringender\nVerdacht auf das Vorliegen einer weiteren, in der Anklage nicht genannten Straftat besteht; selbstverständlich kann die Beschwerdekammer des Obergerichts auch gemäss § 141 Abs. 2 StPO auf Beschwerde hin eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\naufheben und die Fortführung der Untersuchung anordnen).\n3. Eine solche Rechtsverweigerung liegt hier nicht vor. Die\nUntersuchung ist eingehend geführt worden, und die Akten bieten\neine genügende Entscheidungsgrundlage, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben werden soll. Im Falle einer gerichtlichen\nBeurteilung kann es dem Gericht überlassen bleiben, ob es weitere\nbeantragte Beweismassnahmen zulassen will oder nicht. Auf die\nBeschwerde ist demnach nicht einzutreten.\nVerwaltungsgericht\n2004 Normenkontrolle 99\n\nI. Normenkontrolle\n\n26 Normenkontrolle; § 9 Abs. 2 AnwT vom 26. August 2003; Begriff der\n\"verwaltungsrechtlichen\" Natur (§ 68 VRPG).\n- § 9 Abs. 2 AnwT regelt entgegen seinem Wortlaut die Entschädigung\ndes amtlichen Verteidigers und nicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters in Strafsachen (Erw. 4/d/aa).\n- § 9 Abs. 2 AnwT ist ein Norm mit verwaltungsrechtlicher Natur, indessen ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren nicht gegeben, weil die Anwendung nicht durch Verwaltungsbehörden im Sinne von § 68 VRPG erfolgt (Erw. 4/d/bb-ee).\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 18. Oktober 2004 in Sachen K. und B.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}