25 § 134 StPO, endgültiger Entscheid des Untersuchungsrichters über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde dagegen. Seit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2003) entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Dennoch ist das Beschwerderecht insbesondere dann zu gewähren, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist. Aus dem Urteil des Obergerichtes, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Mai 2004 i.S. W gegen Verfügung des Bezirksamtes Aarau