§ 69 Abs. 1 StPO) ist als eine schriftlich zu erlassende, die Verhaftung des Beschuldigten anordnende Verfügung gemäss § 69 Abs. 2 StPO mit seinem Inhalt "dem Beschuldigten bei der Verhaftung oder unmittelbar nachher mitzuteilen", d.h. sogleich zu vollziehen und dem Beschuldigten mit oder nach seinem Vollzug zu eröffnen. Damit wird seine Anfechtung durch Beschwerde ausgeschlossen, weil diese mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Abänderungsbegehren (§ 208 Abs. 1 StPO) zur Bewirkung der Abänderung des angefochtenen Entscheids in seinen Auswirkungen auf den Betroffenen bestimmt ist und daher nicht gegen eine bereits mit ihrer Eröffnung vollstreckte Verfügung erhoben werden kann.