Der Haftbefehl (§ 67 i.V.m. § 69 Abs. 1 StPO) ist als eine schriftlich zu erlassende, die Verhaftung des Beschuldigten anordnende Verfügung gemäss § 69 Abs. 2 StPO mit seinem Inhalt "dem Beschuldigten bei der Verhaftung oder unmittelbar nachher mitzuteilen", d.h. sogleich zu vollziehen und dem Beschuldigten mit oder nach seinem Vollzug zu eröffnen.