2. Die Beschwerde ist als Rechtsmittel u.a. gegen Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden vorgesehen (§ 213 Abs. 1 StPO), mit einem Abänderungsbegehren gegen den angefochtenen Entscheid einzureichen (§ 208 Abs. 1 StPO) und nur zulässig, soweit nicht ein besonderer Rechtsbehelf gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst (§ 213 Abs. 1 StPO). a) Der Haftbefehl (§ 67 i.V.m.