24 §§ 67 und 213 Abs. 1 StPO. Gegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeiliche Ausschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden. 94 Obergericht / Handelsgericht 2004 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Dezember 2004 i.S.M. P. Aus den Erwägungen