nete, sich straf- und strafverfahrensrechtlich stets zu seinen Gunsten auswirkende Verfahrenseinstellung, ohne dass etwas auf deren Begründung bzw. die dafür angewandte Gesetzesvorschrift (§ 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66bis StGB, § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 119 Abs. 3bis StPO) ankommen könnte, daher nicht beschwert und auch nicht zur Anfechtung einer angeordneten Verfahrenseinstellung mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel der strafprozessualen Beschwerde (§ 141 Abs. 1 StPO) befugt sein, zu welchem der Beschwerdeführer als Beschuldigter schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 141 Abs. 1 StPO nicht legitimiert ist.