2004 Strafprozessrecht 93 gung nicht wegen der damit offen bleibenden Feststellung seiner Unschuld beschwert sein, da er mit der Verfahrenseinstellung als unschuldig gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) und es einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Strafverfahrens zur Feststellung der Unschuld, der zu Lasten des Beschuldigten mit einer angeordneten Verfahrenseinstellung verletzt werden könnte, nicht gibt. cc) Der Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen einer gemäss Art.