{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-12-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2004-24_2004-12-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3748", "Checksum": "dc7b4856f75c481099797dc372c9702e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 01.12.2004 AGVE_2004_24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 67 und 213 Abs. 1 StPO.\nGegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeiliche Ausschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:37", "Checksum": "091179cdb5f4cc77e1e92fba1b2129cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 01.12.2004 AGVE_2004_24\nRegeste:\n§§ 67 und 213 Abs. 1 StPO.\nGegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeiliche Ausschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden.\n\n2004 Strafprozessrecht 93\n\ngung nicht wegen der damit offen bleibenden Feststellung seiner\nUnschuld beschwert sein, da er mit der Verfahrenseinstellung als unschuldig gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) und es\neinen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Strafverfahrens zur Feststellung der Unschuld, der zu Lasten des Beschuldigten mit einer\nangeordneten Verfahrenseinstellung verletzt werden könnte, nicht\ngibt.\ncc) Der Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen einer gemäss\nArt. 66bis StGB angeordneten - wie übrigens auch einer gemäss § 24\nAbs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 3bis StPO verfügten - Verfahrenseinstellung für die haftpflicht- oder versicherungsrechtliche Regelung\ndes Vorfalls (Franz Riklin, a.a.O., N 80 zu Art. 66bis StGB) ist unbehelflich. Wie sich ein solcher Einstellungsentscheid auf die spätere\nversicherungs- und haftpflichtrechtliche Schadensregelung auswirkt,\nist für seine Anfechtbarkeit mit der Beschwerde gemäss § 141 Abs. 1\nStPO ohne Rücksicht auf die Entscheidungsbegründung belanglos,\nda diese mit dem darin angewandten Straf- und Strafverfahrensrecht\nnicht rechtskräftig wird und einer weiteren Abklärung oder anderen\nWürdigung des Sachverhalts unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten für die Schadensregelung nach dem dafür massgebenden\nHaftpflicht- und Versicherungsrecht nicht entgegensteht. Der Beschuldigte kann durch die in einer Einstellungsverfügung angeordnete, sich straf- und strafverfahrensrechtlich stets zu seinen Gunsten\nauswirkende Verfahrenseinstellung, ohne dass etwas auf deren Begründung bzw. die dafür angewandte Gesetzesvorschrift (§ 136\nAbs. 1 StPO i.V.m. Art. 66bis StGB, § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 119\nAbs. 3bis StPO) ankommen könnte, daher nicht beschwert und auch\nnicht zur Anfechtung einer angeordneten Verfahrenseinstellung mit\ndem dafür vorgesehenen Rechtsmittel der strafprozessualen Beschwerde (§ 141 Abs. 1 StPO) befugt sein, zu welchem der Beschwerdeführer als Beschuldigter schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 141 Abs. 1 StPO nicht legitimiert ist.\n\n24 §§ 67 und 213 Abs. 1 StPO.\nGegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeiliche\nAusschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden.\n94 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 1. Dezember 2004 i.S.M. P.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Die Beschwerde ist als Rechtsmittel u.a. gegen Verfügungen\nder Strafverfolgungsbehörden vorgesehen (§ 213 Abs. 1 StPO), mit\neinem Abänderungsbegehren gegen den angefochtenen Entscheid\neinzureichen (§ 208 Abs. 1 StPO) und nur zulässig, soweit nicht ein\nbesonderer Rechtsbehelf gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung\nnicht ausdrücklich ausschliesst (§ 213 Abs. 1 StPO).\na) Der Haftbefehl (§ 67 i.V.m. § 69 Abs. 1 StPO) ist als eine\nschriftlich zu erlassende, die Verhaftung des Beschuldigten anordnende Verfügung gemäss § 69 Abs. 2 StPO mit seinem Inhalt \"dem\nBeschuldigten bei der Verhaftung oder unmittelbar nachher mitzuteilen\", d.h. sogleich zu vollziehen und dem Beschuldigten mit oder\nnach seinem Vollzug zu eröffnen. Damit wird seine Anfechtung\ndurch Beschwerde ausgeschlossen, weil diese mit dem gesetzlich\nvorgeschriebenen Abänderungsbegehren (§ 208 Abs. 1 StPO) zur\nBewirkung der Abänderung des angefochtenen Entscheids in seinen\nAuswirkungen auf den Betroffenen bestimmt ist und daher nicht\ngegen eine bereits mit ihrer Eröffnung vollstreckte Verfügung erhoben werden kann. Der Haftbefehl ist daher weder vor noch nach seiner gesetzlich vorgeschriebenen Eröffnung mit seinem Vollzug durch\nBeschwerde anfechtbar, wobei er nach seinem Vollzug auch deshalb\nnicht mit Beschwerde angefochten werden kann, weil dagegen mit\ndem Gesuch um Haftentlassung (§ 76 StPO) ein besonderer Rechtsbehelf offen steht, der die Beschwerde ausschliesst. Ebenso wenig\nwie der Haftbefehl kann selbstredend dessen Aufrechterhaltung mit\nBeschwerde anfechtbar sein.\nb) Gleiches gilt auch für die polizeiliche Ausschreibung des Beschuldigten zur Verhaftung. Eine solche polizeiliche Ausschreibung\nist als eine die Vollziehung eines Haftbefehls sichernde Anordnung\nbzw. Massnahme nicht eine Verfügung oder Entscheidung im Sinne\ndes § 213 StPO und kann schon aus diesem Grund, aber auch des-\n2004 Strafprozessrecht 95\n\nhalb nicht mit Beschwerde angefochten werden, weil diese gegen\nden Haftbefehl nicht zulässig ist und daher auch nicht gegen die dessen Vollzug dienende Anordnung bzw. Massnahme der polizeilichen\nAusschreibung zur Verhaftung zulässig sein kann.\n\n25 § 134 StPO, endgültiger Entscheid des Untersuchungsrichters über\nAnträge auf Ergänzung der Untersuchung. Ausnahmsweise Zulässigkeit\nder Beschwerde dagegen.\nSeit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar\n2003) entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über Anträge auf\nErgänzung der Untersuchung. Dennoch ist das Beschwerderecht insbesondere dann zu gewähren, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist.\n\nAus dem Urteil des Obergerichtes, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom\n13. Mai 2004 i.S. W gegen Verfügung des Bezirksamtes Aarau\n\nAus den Erwägungen\n\n"}