2004 Strafprozessrecht 93 gung nicht wegen der damit offen bleibenden Feststellung seiner Unschuld beschwert sein, da er mit der Verfahrenseinstellung als un- schuldig gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV) und es einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Strafverfahrens zur Fest- stellung der Unschuld, der zu Lasten des Beschuldigten mit einer angeordneten Verfahrenseinstellung verletzt werden könnte, nicht gibt. cc) Der Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen einer gemäss Art. 66bis StGB angeordneten - wie übrigens auch einer gemäss § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 3bis StPO verfügten - Verfahrensein- stellung für die haftpflicht- oder versicherungsrechtliche Regelung des Vorfalls (Franz Riklin, a.a.O., N 80 zu Art. 66bis StGB) ist unbe- helflich. Wie sich ein solcher Einstellungsentscheid auf die spätere versicherungs- und haftpflichtrechtliche Schadensregelung auswirkt, ist für seine Anfechtbarkeit mit der Beschwerde gemäss § 141 Abs. 1 StPO ohne Rücksicht auf die Entscheidungsbegründung belanglos, da diese mit dem darin angewandten Straf- und Strafverfahrensrecht nicht rechtskräftig wird und einer weiteren Abklärung oder anderen Würdigung des Sachverhalts unter haftpflichtrechtlichen Gesichts- punkten für die Schadensregelung nach dem dafür massgebenden Haftpflicht- und Versicherungsrecht nicht entgegensteht. Der Be- schuldigte kann durch die in einer Einstellungsverfügung angeord- nete, sich straf- und strafverfahrensrechtlich stets zu seinen Gunsten auswirkende Verfahrenseinstellung, ohne dass etwas auf deren Be- gründung bzw. die dafür angewandte Gesetzesvorschrift (§ 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66bis StGB, § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 119 Abs. 3bis StPO) ankommen könnte, daher nicht beschwert und auch nicht zur Anfechtung einer angeordneten Verfahrenseinstellung mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel der strafprozessualen Be- schwerde (§ 141 Abs. 1 StPO) befugt sein, zu welchem der Be- schwerdeführer als Beschuldigter schon nach dem klaren Gesetzes- wortlaut des § 141 Abs. 1 StPO nicht legitimiert ist. 24 §§ 67 und 213 Abs. 1 StPO. Gegen einen Haftbefehl und die einem solchen vorangehende polizeiliche Ausschreibung kann nicht Beschwerde geführt werden. 94 Obergericht / Handelsgericht 2004 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Dezember 2004 i.S.M. P. Aus den Erwägungen 2. Die Beschwerde ist als Rechtsmittel u.a. gegen Verfügungen der Strafverfolgungsbehörden vorgesehen (§ 213 Abs. 1 StPO), mit einem Abänderungsbegehren gegen den angefochtenen Entscheid einzureichen (§ 208 Abs. 1 StPO) und nur zulässig, soweit nicht ein besonderer Rechtsbehelf gegeben ist und das Gesetz die Anfechtung nicht ausdrücklich ausschliesst (§ 213 Abs. 1 StPO). a) Der Haftbefehl (§ 67 i.V.m. § 69 Abs. 1 StPO) ist als eine schriftlich zu erlassende, die Verhaftung des Beschuldigten anord- nende Verfügung gemäss § 69 Abs. 2 StPO mit seinem Inhalt "dem Beschuldigten bei der Verhaftung oder unmittelbar nachher mitzutei- len", d.h. sogleich zu vollziehen und dem Beschuldigten mit oder nach seinem Vollzug zu eröffnen. Damit wird seine Anfechtung durch Beschwerde ausgeschlossen, weil diese mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Abänderungsbegehren (§ 208 Abs. 1 StPO) zur Bewirkung der Abänderung des angefochtenen Entscheids in seinen Auswirkungen auf den Betroffenen bestimmt ist und daher nicht gegen eine bereits mit ihrer Eröffnung vollstreckte Verfügung erho- ben werden kann. Der Haftbefehl ist daher weder vor noch nach sei- ner gesetzlich vorgeschriebenen Eröffnung mit seinem Vollzug durch Beschwerde anfechtbar, wobei er nach seinem Vollzug auch deshalb nicht mit Beschwerde angefochten werden kann, weil dagegen mit dem Gesuch um Haftentlassung (§ 76 StPO) ein besonderer Rechts- behelf offen steht, der die Beschwerde ausschliesst. Ebenso wenig wie der Haftbefehl kann selbstredend dessen Aufrechterhaltung mit Beschwerde anfechtbar sein. b) Gleiches gilt auch für die polizeiliche Ausschreibung des Be- schuldigten zur Verhaftung. Eine solche polizeiliche Ausschreibung ist als eine die Vollziehung eines Haftbefehls sichernde Anordnung bzw. Massnahme nicht eine Verfügung oder Entscheidung im Sinne des § 213 StPO und kann schon aus diesem Grund, aber auch des- 2004 Strafprozessrecht 95 halb nicht mit Beschwerde angefochten werden, weil diese gegen den Haftbefehl nicht zulässig ist und daher auch nicht gegen die des- sen Vollzug dienende Anordnung bzw. Massnahme der polizeilichen Ausschreibung zur Verhaftung zulässig sein kann. 25 § 134 StPO, endgültiger Entscheid des Untersuchungsrichters über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde dagegen. Seit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2003) entscheidet der Untersuchungsrichter endgültig über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung. Dennoch ist das Beschwerderecht insbe- sondere dann zu gewähren, wenn der Entscheid gegen grundlegende ge- setzliche Bestimmungen verstösst oder willkürlich ist. Aus dem Urteil des Obergerichtes, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Mai 2004 i.S. W gegen Verfügung des Bezirksamtes Aarau Aus den Erwägungen 2. Nach altem Recht konnten die Parteien die nach der Aktener- öffnung durch den Untersuchungsrichter ergangenen Verfügungen über Anträge auf Ergänzung der Untersuchung mit Beschwerde an- fechten. Seit der Teilrevision der StPO vom 2. Juli 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2003) entscheidet indessen der Untersuchungsrichter end- gültig über solche Ergänzungsanträge (§ 134 StPO). Die Beschwerde ist demnach in solchen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen worden. Ein solcher Ausschluss kann jedoch nur für den Regelfall und nicht ausnahmslos gelten. Bei Rechtsverweigerung, insbesondere, wenn der Entscheid gegen grundlegende gesetzliche Bestimmungen ver- stösst oder willkürlich ist, kann das Beschwerderecht nicht ausge- schlossen werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ver- sucht wird, die Strafuntersuchung nur noch rudimentär zu führen und wichtige Untersuchungshandlungen ins Gerichtsverfahren zu verla- gern. Solches verletzt den Anspruch des Beschuldigten auf Beurtei- lung der Strafsache durch ein unabhängiges und unparteiisches Ge-