Wie sich ein solcher Einstellungsentscheid auf die spätere versicherungs- und haftpflichtrechtliche Schadensregelung auswirkt, ist für seine Anfechtbarkeit mit der Beschwerde gemäss § 141 Abs. 1 StPO ohne Rücksicht auf die Entscheidungsbegründung belanglos, da diese mit dem darin angewandten Straf- und Strafverfahrensrecht nicht rechtskräftig wird und einer weiteren Abklärung oder anderen Würdigung des Sachverhalts unter haftpflichtrechtlichen Gesichtspunkten für die Schadensregelung nach dem dafür massgebenden Haftpflicht- und Versicherungsrecht nicht entgegensteht. Der Beschuldigte kann durch die in einer Einstellungsverfügung angeord-