Der Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen einer gemäss Art. 66bis StGB angeordneten - wie übrigens auch einer gemäss § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 19 Abs. 3bis StPO verfügten - Verfahrenseinstellung für die haftpflicht- oder versicherungsrechtliche Regelung des Vorfalls (Franz Riklin, a.a.O., N 80 zu Art. 66bis StGB) ist unbehelflich.