Mit einer gestützt auf Art. 66bis StGB angeordneten Verfahrenseinstellung wird nicht über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Vorfall zu Lasten des Beschuldigten entschieden, weshalb dieser dadurch auch nicht beschwert sein kann. Sodann kann der Beschuldigte durch eine solche Einstellungsverfü- 2004 Strafprozessrecht 93