66bis StGB angeordnete Verfahrenseinstellung beschwert sein, wird mit der Behauptung begründet, eine solche Beschwer könne sich dann, wenn der Beschwerdeführer seines Erachtens für den Vorfall strafrechtlich nicht verantwortlich sei, oder deshalb ergeben, weil ihm "mit dem Verzicht auf die weitere Abklärung der Schuldfrage ... die Möglichkeit genommen" werde, "seine Unschuld im Rahmen eines gesetzlichen Verfahrens feststellen zu lassen" (Franz Riklin, a.a.O., N 80 zu Art. 66bis StGB). Beide Auffassungen sind unzutreffend. Mit einer gestützt auf Art.