Art. 66bis StGB bzw. § 24 Abs. 2 Satz 2 oder § 119 Abs. 3bis StPO) unberührt, weil damit in jedem Fall nur der Verzicht auf die Anklageerhebung mit dabei offen bleibender Schuldfrage angeordnet wird, deren Klärung und Entscheidung ausschliesslich dem Strafrichter im Falle einer Anklageerhebung (§§ 143 bis 145 StPO) vorbehalten ist (§ 28 i.V.m. § 167 StPO). bb) Die Auffassung, der Beschwerdeführer könne durch eine gestützt auf Art. 66bis StGB angeordnete Verfahrenseinstellung