Diese bleibt mit einer in Anwendung des Art. 66bis StGB mit schwerer Tatbetroffenheit und dadurch bedingter Unangemessenheit einer Strafe begründeten ebenso wie mit einer wegen Unmöglichkeit eines schlüssigen Tatbeweises oder Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen bzw. der Auswirkung auf das zu erwartende Strafmass verfügten Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO i.V.m. Art.