anwaltschaft wird mit der Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO) der Verzicht auf eine Anklageerhebung angeordnet, die Voraussetzung für eine rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wäre, mit der die gemäss Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV bis dahin bestehende Unschuldsvermutung erst und nur umgestossen wird bzw. werden kann. Mit der in einer Einstellungsverfügung angeordneten Verfahrenseinstellung kann daher, auch wenn diese in Anwendung des Art. 66bis StGB verfügt oder mit dieser Strafrechtsvorschrift begründet wird, die in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV normierte Unschuldsvermutung nicht verletzt werden. Diese bleibt mit einer in Anwendung des Art.