Die in Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 32 Abs. 1 BV normierte Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person "die einer Straftat angeklagt ist, ... bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld" (Art. 6 Abs. 2 EMRK) bzw. "bis zur rechtskräftigen Verurteilung" (Art. 32 Abs. 1 BV) "als unschuldig" gilt (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV). Danach gilt der Beschuldigte in einem Strafverfahren bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung durch den Strafrichter als unschuldig. In der Einstellungsverfügung der Staats- 92 Obergericht / Handelsgericht 2004