c) Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, die in der angefochtenen Einstellungsverfügung in Anwendung des Art. 66bis StGB angeordnete Verfahrenseinstellung verstosse gegen die in der EMRK und BV normierte Unschuldsvermutung (Ziff. 3a S. 3/4), ist ebenso wie die dort unter Hinweis auf den Basler Kommentar zum StGB I (Franz Riklin, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, N 80 zu Art. 66bis StGB) vertretene Auffassung, der Beschuldigte könne durch die Begründung einer in Anwendung des Art. 66bis StGB erlassenen Einstellungsverfügung beschwert sein (Ziff. 3a S. 5), unzutreffend. aa) Die in Art. 6 Abs. 2 EMRK bzw. Art.