Der Beschwerdeführer ist durch die in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung nicht beschwert und kann durch deren nicht in Rechtskraft erwachsende Begründung nicht beschwert sein. Seine Beschwerde gegen die in Dispositiv-Ziffer 1 der Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung bzw. deren Begründung ist daher auch mangels Beschwer unzulässig, und es wäre darauf auch aus diesem Grund nicht einzutreten. c)