so auch im Zivilverfahren für zivilprozessuale Rechtsmittel, statt vieler: Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 494) und als unzulässig durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. bb) Der Beschwerdeführer ist durch die in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung nicht beschwert und kann durch deren nicht in Rechtskraft erwachsende Begründung nicht beschwert sein.