dung ergeben kann. Daher ist eine Beschwerde gegen das Dispositiv eines Entscheids, durch das der Beschwerdeführer nicht beschwert ist, ebenso wie eine Beschwerde, mit der bloss die Entscheidungsbegründung beanstandet und deren Änderung beantragt wird, unzulässig (dazu AGVE 1970 Nr. 55 S. 127 ff. und gefestigte Rechtsprechung der Beschwerdekammer in Strafsachen, bestätigt durch Entscheid ST.1999.00673 vom 20. August 1999 i.S. F.S.; so auch im Zivilverfahren für zivilprozessuale Rechtsmittel, statt vieler: Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 494) und als unzulässig durch Nichteintretensentscheid zu erledigen.