§ 206 Abs. 1 StPO) und setzt damit eine Beschwer voraus (Brühlmeier, Kommentar zur StPO, 2. A. 1980, N 3 der Vorbem. zu den Rechtsmitteln S. 352 f. mit Hinweisen), die in einem unmittelbaren Eingriff in die Rechtsstellung zum Nachteil des Betroffenen besteht und sich nur aus dem allein rechtsverbindlich, zwangsvollstreckbar und rechtskräftig werdenden Entscheidungsdispositiv und nicht auch aus dessen Begrün- 2004 Strafprozessrecht 91