Wortlaut des § 141 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, so wäre sie aus einem andern Grund als unzulässig durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. aa) Das in § 141 StPO vorgesehene Rechtsmittel der Beschwerde "gegen die Einstellung des Verfahrens" (§ 136 Abs. 1 StPO) ist gemäss gesetzlicher Rechtsmittelregelung zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen bestimmt (§ 141 Abs. 1 i.V.m. § 206 Abs. 1 StPO) und setzt damit eine Beschwer voraus (Brühlmeier, Kommentar zur StPO, 2. A. 1980, N 3 der Vorbem.