, 1991 Nr. 32 S. 100 ff.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter nicht zur Beschwerde gegen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung angeordnete Einstellung des Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 1) befugt, weshalb auf seine Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. b) Wäre die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens nicht schon gemäss klarem Wortlaut des § 141 Abs. 1 StPO ausgeschlossen, so wäre sie aus einem andern Grund als unzulässig durch Nichteintretensentscheid zu erledigen. aa)