beauftragen (Abs. 2), die Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung mithin nur zur Bewirkung einer ordnungsgemässen Untersuchung und nötigenfalls Anklageerhebung zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegen den Beschuldigten vorgesehen und zulässig ist. Zur Beschwerde "gegen die Einstellung des Verfahrens" legitimiert sind daher nur Personen, die einen zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs bestimmten oder mit diesem aus unerlaubter Handlung (Art. 41/49 OR) entstehenden oder durch diesen unmittelbar geschützten Rechtsanspruch haben oder vertreten müssen, so der "private Anzeiger" aufgrund seines Anzeigerechts (§ 119