Gemäss klarem Gesetzeswortlaut des § 141 StPO ist zur Beschwerdeführung "gegen die Einstellung des Verfahrens", d.h. gegen die in der Einstellungsverfügung angeordnete Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO), ausdrücklich nur "der private Anzeiger, der Geschädigte oder Verletzte sowie jedermann, der durch die Tat betroffen wurde", und nicht auch der Beschuldigte befugt (Abs. 1), weil dieser durch die angeordnete Einstellung des Verfahrens nicht beschwert und gemäss gleichfalls klarem Gesetzeswortlaut "im Falle der Gutheissung der Beschwerde ... die Staatsanwaltschaft mit der Fortführung der Untersuchung oder mit der Anklageerhebung" zu