2. Gemäss § 138 StPO ist die Einstellungsverfügung kurz zu begründen (Abs. 1) und "dem Beschuldigten, dem Anzeiger, dem Geschädigten oder Verletzten sowie jedermann, der nach den Akten durch die Tat betroffen wurde", zuzustellen (Abs. 2). Dabei können gemäss § 141 StPO "gegen die Einstellung des Verfahrens der private Anzeiger, der Geschädigte oder Verletzte sowie jedermann, der durch die Tat betroffen wurde, Beschwerde führen" (Abs. 1) und "im Falle der Gutheissung der Beschwerde beauftragt das Obergericht die Staatsanwaltschaft mit der Fortführung der Untersuchung oder mit der Anklageerhebung" (Abs. 2). a) Gemäss klarem