unmöglich verletzen und nur wegen fehlerhafter Anwendung des für die angeordnete Verfahrenseinstellung (§ 136 Abs. 1 StPO) und ihre Kostenfolge (§ 139 StPO) ausschliesslich massgebenden Straf- und Strafverfahrensrechts zu dessen Durchsetzung mit dem dagegen offen stehenden Rechtsmittel der Beschwerde (§ 141 Abs. 1 bzw. § 213 Abs. 1 StPO) gerügt werden. 2. Gemäss § 138 StPO ist die Einstellungsverfügung kurz zu begründen (Abs. 1) und "dem Beschuldigten, dem Anzeiger, dem Geschädigten oder Verletzten sowie jedermann, der nach den Akten durch die Tat betroffen wurde", zuzustellen (Abs. 2).