Die Einstellungsverfügung (§ 136 StPO) ist eine von der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde (§§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 StPO) in Vertretung des staatlichen Strafanspruchs (§ 3 Abs. 1 StPO) gemäss dem für diesen ausschliesslich massgebenden Strafund Strafverfahrensrecht in dessen Anwendung (§ 136 Abs. 1 StPO) zu erlassende Verfügung, mit der auf die Fortsetzung der Strafverfolgung durch Anklageerhebung gegen den Beschuldigten verzichtet und damit dessen Verurteilung durch den Strafrichter verunmöglicht wird, bis zu der er gemäss der in Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV normierten Unschuldsvermutung als unschuldig gilt. Eine