66bis StGB abzusehen ist. Zureichende Gründe für die Anklageerhebung fehlen dort, wo zum vornherein feststeht, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt oder dessen Erfüllung dem Beschuldigten nicht schlüssig nachzuweisen und daher dessen Verurteilung auszuschliessen oder höchst unwahrscheinlich, mithin eine Anklageerhebung sinnlos ist (AGVE 1978 Nr. 19 S. 70). Damit ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn die Anklageerhebung mangels Erfüllung eines gesetzlichen Straftatbestands oder Nachweisbarkeit der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftat sinnlos oder wegen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen (§ 24 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder geringfügiger Auswirkung auf das zu