Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Rahmen der gemäss § 28 Abs. 1 StPO ausschliesslich ihm zustehenden freien Beweiswürdigung befugt ist (AGVE 1978 Nr. 19 S. 70 a.E.). b) Die Staatsanwaltschaft hat indessen gemäss § 136 Abs. 1 StPO das Verfahren nach Durchführung der Ermittlung oder Untersuchung einzustellen, wenn zureichende Gründe für eine Anklageerhebung fehlen oder wenn hievon wegen der Geringfügigkeit des Verschuldens und der Tatfolgen (§ 24 Abs. 2) oder wegen geringfügiger Auswirkungen auf das zu erwartende Strafmass (§ 119 Abs. 3bis) oder gemäss Art. 66bis StGB abzusehen ist.