1. a) Die Staatsanwaltschaft hat in Vertretung des staatlichen Strafanspruchs gemäss dem in § 24 Abs. 2 Satz 1 StPO normierten Grundsatz des Anklagezwangs in jedem Fall einer möglichen verfolgbaren strafbaren Handlung und damit auch im Zweifelsfall einer unklaren Rechts- oder unsicheren Beweislage Anklage zu erheben und den Straffall dem Gericht zur Beurteilung zu unterbreiten, das gemäss klarem Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 2 StPO allein zur 88 Obergericht / Handelsgericht 2004