Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgemäss Beschwerde und verlangte die Verfahrenseinstellung bezüglich der bestrittenen Tatvorwürfe wegen Fehlens zureichender Gründe für eine Anklageerhebung "gemäss § 136 Abs. 1 erster Satzteil StPO" mit der Begründung, die gestützt auf Art. 66bis Abs. 1 StGB erlassene angefochtene Einstellungsverfügung komme insoweit einem Schuldspruch gleich und verletze den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV). 5. Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, trat mit Entscheid vom 7. Mai 2004 insoweit auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen