" Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art. 66bis Abs. 1 StGB rechtfertige sich die Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens eines Strafbedürfnisses angesichts der erlittenen schweren Verletzungen des Beschwerdeführers. 4. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgemäss Beschwerde und verlangte die Verfahrenseinstellung bezüglich der bestrittenen Tatvorwürfe wegen Fehlens zureichender Gründe für eine Anklageerhebung "gemäss § 136 Abs. 1 erster Satzteil StPO" mit der Begründung, die gestützt auf Art.