21. April 2002 Kokain konsumiert zu haben, "im krassen Widerspruch zu den Analysenergebnissen" stehe und danach ein "Kokain- Konsum" bzw. "eine Heroin- oder Morphin-Applikation ... mit Sicherheit nach dem 21.04.2002 erfolgt" sei, zum Ergebnis, dass die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Unfalls "nicht oder höchstens leicht vermindert" gewesen sei. 3. Mit Verfügung vom 19. Februar 2004 ordnete die Staatsanwaltschaft an: "1.Das Strafverfahren gegen P.M. wird unter Hinweis auf die Begründung des Bezirksamts B. eingestellt. 2...." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Art.