Daraufhin wurde auf Antrag seiner Verteidigerin ein Fahrfähigkeitsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich eingeholt. Dieses Gutachten vom 27. Oktober 2003 kam mit der Feststellung, dass die Urin- und Blutanalyse des IRM Bern nach den Regeln der Kunst vorgenommen worden und darauf abzustellen sei, dass die Aussage des Beschwerdeführers, letztmals am 2004 Strafprozessrecht 87