Der Beschwerdeführer bestritt die Tatvorwürfe des Führens eines Motorfahrzeugs mit übersetzter Geschwindigkeit und in fahrunfähigem Zustand mit der Behauptung, am Unfalltag keine Drogen und letztmals eine Woche vor dem Unfall Heroin konsumiert zu haben. Daraufhin wurde auf Antrag seiner Verteidigerin ein Fahrfähigkeitsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich eingeholt.